Artikel 3 der Grunrechtecharta der Europäischen Union:
Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben …
Artikel 7 des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966:
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Jegliche Impfpflicht ist menschenrechtswidrig. Niemand muss sich mit einem experimentellen mRNA-Stoff behandeln lassen.
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