Die Pflicht der Anwälte zwingendes Völkerrecht anzuwenden…
“‘Anwälte müssen beim Schutz der Rechte ihrer Mandanten und bei der Förderung der Gerechtigkeit danach streben, die durch nationales und internationales Recht anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren, und müssen jederzeit frei und sorgfältig in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den anerkannten Normen und der Ethik des Anwaltsberufs handeln.’
In Anbetracht ihrer beruflichen Verpflichtung zur Wahrung der Grundfreiheiten, wie z. B. der Freiheit von Folter und Misshandlung, sollten Rechtsanwälte über angemessene Kenntnisse des Istanbul-Protokolls und seiner Grundsätze verfügen und diese anwenden, um eine wirksame Ermittlungs- und Dokumentationspraxis zu gewährleisten.”
(Istanbul-Protocol, Rev2, S. 30 f.)
Assange – einer von vielen Opfern durch Folter u. a.
“Bei der psychischen Folter steht das koordinierte Zusammenwirken von vier Elementen im Vordergrund: Einschüchterung, Isolation, Willkür und Demütigung. Zuerst wird das Folteropfer einem anhaltenden Bedrohungsszenario ausgesetzt, um sein Bedürfnis nach Sicherheit und Schutz zu untergraben. In einem zweiten Schritt werden die resultierenden Angstzustände dadurch intensiviert, dass das Folteropfer von seiner normalen Umwelt und seinen sozialen Kontakten isoliert und vollkommen von seinen Folterern abhängig gemacht wird. Drittens gilt im neuen Umfeld das vertraute soziale Regelwerk nicht mehr, sondern dieses wird ganz bewusst willkürlich gestaltet, um das Folteropfer zusätzlich zu destabilisieren. Entscheidungen werden nicht länger auf der Basis nachvollziehbarer und transparenter Kriterien getroffen, sondern nehmen erratischen Charakter an. Verlässlichkeit schwindet, Gefühle von Unsicherheit und Hilflosigkeit nehmen überhand. In dieser Situation absoluter Ohnmacht kommt dann als viertes Element die gezielte Entwertung der Person durch Demütigung, Herabsetzung und Verleumdung hinzu, um das Selbstwertgefühl und die Menschenwürde des Folteropfers zu untergraben. Insbesondere bei politischen Dissidenten geht es zusätzlich auch darum, den öffentlichen Ruf des Folteropfers zu zerstören, dessen Behandlung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen und seine Rückkehr in die Gemeinschaft zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.”
(Melzer, 2021, S. 92 f.)
“Daher empfahlen sie [die Anwälte] mir, im Fall Assange nur [!] von grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Behandlung zu sprechen und nicht von Folter. Weil sie aus jahrelanger Erfahrung fürchteten, der Folter-Vorwurf würde ohnehin nicht ernst genommen, erschien ihnen eine Art Kompromisslösung sinnvoller, als die Dinge beim Namen zu nennen. Und so wurde mir zum ersten Mal klar, wie der jahrelange Kampf für Assange auch seine Anwälte bereits zermürbt hatte; die systematische Willkür und Zurückweisung seitens der zuständigen Behörden, aber auch die ständigen Anfeindungen aus der Öffentlichkeit, der Presse und sogar aus dem privaten Freundeskreis – vicarious trauma [stellvertretendes Trauma], wie man im englischen Fachjargon sagt.
[…] Sollte ich aufgrund meiner Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass der Umgang der Staaten mit Assange die Tatbestandsmerkmale der psychischen Folter erfüllte, dann war es meine Pflicht, das auch öffentlich auszusprechen.”
(Melzer, 2021, S. 97 f.)
Das Versagen deutscher Bühnen-Anwälte
Rückblickend stelle ich fest, dass einige RA wie Ludwig, Haintz, Bahner etc. nicht willens oder fähig sind, Tatbestandsmerkmale von Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu erkennen und öffentlich auszusprechen. Möglicherweise leiden die o.g. Anwälte aber auch nur am vicarious trauma und kompensieren ihre Verletzungen mit Ruhm, Spendeneinnahmen o.a. Mit Förderung nach Gerechtigkeit hat deren Verhalten und Unterlassen objektiv jedenfalls nichts zu tun.
Quelle: M.S.
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