Landshuter Eindrücke

Video 1 (Aussage Einsatzlieter)
“Ich will das nicht mit Gewalt machen, aber wenn Sie mich dazu zwingen, dann mache ich es.”

19.09.20, Landshut, Video 1 (Aussage Einsatzleiter bezüglich Gewalt)

Video 2
Auflösung Spontandemo Haintz gegen Gewaltandrohung durch Polizei, ohne Begründung

Diese Äußerung (Video 1) erfolgte, nachdem die Dame mit dem Akkordeon nach meiner durch mich beendeten und genehmigten 5 Mann Demo aus freien Stücken auf uns zukam und selbst eine Spontanversammlungen anzeigen wollte, da Sie von der Antifa angegangen wurde und einen nach ihrer Siche rechtswidrigen Platzverweis an anderer Stelle erhalten hatte.

Anstatt die Rechtmäßigkeit der Spontanversammlungen zu prüfen, wurde seitens des Einsatzleiters, Herrn Fretschner, 1. Polizeihauptmann, Kommissariat Landshut, direkt eine gewaltsame Auflösung angekündigt, dies stellt eine Nötigung dar. Aus diesem Grund habe ich eine Spontanversammlungen gegen polizeiliche Willkür und Straftaten durch den Einsatzleiter der Polizei angezeigt. Dies war etwa gegen 21:00 Uhr.

Gegen 21:38 Uhr, als gerade eine offene konstruktive und friedliche Diskussion zwischen mir und einem Mitglied der Gegendemonstration (Antifa) in Gang war, wurde durch ein Einsatzfahrzeug der Polizei mitgeteilt, dass unsere angeblich rechtswidrig Versammlung nunmehr aufgelöst sei. Offenbar wollte man gezielt verhindern, dass die beiden Versammlungen zusammen diskutieren. (Auf die gegen Demo der Antifa wurde bis 22:30 Uhr überhaupt nicht eingegangen, soweit ersichtlich war diese nicht angezeigt, was von der Polizei allerdings ignoriert wurde.)

Der Polizeibeamte mit der Glatze im 2. Video hat mir gegenüber mitgeteilt, dass das Wort Gewalt nicht gefallen sei, obwohl er meines Erachtens überhaupt nicht in der Gegend war. Wir haben daraufhin nach Zeugen gefragt, es habe sich daraufhin eine Vielzahl von Zeugen gemeldet. Wir haben weiterhin mitgeteilt, dass wir den Vorfall auf Video haben, siehe Video 1. Also wir dieses Video vorspielen wollten, wurde uns das Megaphon weggenommen.

Uns wurde Zeit gegeben bis 21:45 Uhr die Menschen vom Platz zu verweisen. Um einen 20:45 Uhr habe ich meine daher Spontanversammlungen beendet. Um 21:46 Uhr hat Karl Hilz eine Spontanversammlungen gegen diese rechtswidrige polizeiliche Maßnahme angezeigt. Die Polizei hat daraufhin etwa 15 Minuten später mitgeteilt, dass sie diese Anzeige nicht zur Kenntnis genommen hat, obwohl sie laut hörbar für alle Beteiligten zu vernehmen war, da Karl Hilz sicherlich über 50 Meter zu hören war.

Um 22:04 Uhr hat Karl Hilz nach weiteren Eskalationen durch die Polizei seine Versammlung beendet. Um 22:05 Uhr wurde die Dame mit dem Akkordeon dann, wegen eines angeblichen Platzverweises verhaftet und die Polizei hat wieder eskaliert. Als mich die Dame aus der Gewahrsamszelle anrief, wurde ihr das Handy sofort weggenommen.

In der Folgezeit erfolgten weitere Nötigungen durch Teile der Polizei, so wurden beispielsweise 3 aus Russland stammende Damen von einer Polizeibeamten mit langen schwarzen Haaren darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie den Platz nicht verlassen würden, die Nacht in der Zelle verbringen würden. Auch dies ist eine Nötigung. Eine der 3 Damen erlitt daraufhin einen Nervenzusammenbruch, und musste über längere Zeit beruhigt werden und konnte erst gegen 1:00 Uhr nach Hause gehen.

Die Landshuter Polizei reiht sich bezüglich ihrer Willkür in die Reihen der Berliner Polizei ein, wenngleich mit weniger Gewalt, allerdings auch mit weniger Verständnis vom Versammlungs- und Strafrecht.

Bereits im Vorfeld wurde uns mehrfach mitgeteilt, dass Spontanversammlungen in Bayern nicht zulässig seien, egal mit welchen Teilnehmerzahlen. Als Begründung wurde angeführt, dass der 1. Demo-Zug ja auch verboten worden sei. Allerdings erfolgte dies mit der Begründung, dass mit zu vielen Teilnehmern gerechnet wurde (wegen der Hauptkundgebung mit angezeigten 2500 Teilnehmern), zum Zeitung unser Spontanversammlungen waren allerdings nur noch maximal 100 Teilnehmer anwesend. Darauf angesprochen kam keine Erwiderung der Polizei. Nach 1 Stunde Diskussion wurde eine Demonstration mit 5 Teilnehmern genehmigt, an der ich teilgenommen habe.

Ich werde spätestens am Montag Strafanzeige gegen den Einsatzleiter stellen wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall (240 Abs. 4 Nummer 2 Strafgesetzbuch als Amtsträger) und wegen der Androhung von Gewalttätigkeiten bzw. der erheblichen Störung einer Versammlung Art. 20 Abs. 1 Nummer 2 Versammlungsgesetz Bayern.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
Querdenken Ulm

https://t.me/Haintz

Art. 8 Bayerisches Versammlungsgesetz
Störungsverbot, Aufrufverbot
(1) Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher oder nichtöffentlicher Versammlungen zu verhindern, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
in der Absicht, nicht verbotene öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen oder
2.
bei einer öffentlichen Versammlung dem Leiter oder den Ordnern in der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie während der Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich anzugreifen.
(3) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.

Art. 20 Bayerisches Versammlungsgesetz
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen Art. 6 eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft, bereithält oder verteilt,
2.
entgegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder eine erhebliche Störung verursacht oder
3.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenschließt und dabei Waffen oder sonstige Gegenstände der dort bezeichneten Art mit sich führt.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

19.09.20, Landshut, Video 1 (Aussage Einsatzleiter bezüglich Gewalt)

19.09.20, Landshut, Video 2 (Androhung Auflösung meiner Spontandemo ohne Begründung)

Vorkommnisse Demo Landshut, RA Haintz.

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