Islam: Suren, die verboten gehören. Egal welcher Kontext. Kirchen müssten das wissen und fordern.

Solange die Gewalt zu den Grundlagen und Äußerungsformen des Islam gehört, kann er unmöglich eine „Religion“ im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes sein. Unsere Verfassung deckt keine Bewegung, die zur Gewalt greift, nur weil sie sich „Religion“ nennt.

An Kirchenvertreter:

Lest das selber nach, und erklärt mir mal, was für ein Kontext für Christen akzeptabel ist, in welchem Apostaten geköpft, Schwule von Dächern geworfen, Frauen gesteinigt, “Ungläubige” und Juden und Christen geköpft, gefoltert, mit Zwangssteuern, Vergewaltigung und anderen Demütigungen verfolgt werden dürfen. Äquivalent gilt das für alle anderen Opfer des Islam, der sich stets auf den Koran berufen hat in 1400 Jahren Eroberung und Islamisierung. Nun zu den Fakten.

“Während das Grundgesetz in Deutschland die Grundrechte eines Menschen definiert und garantiert und in Artikel 4, Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse als unverletzlich erklärt, fordert der Koran in der

5.Sure, Vers 52 genau das Gegenteil: Was diese erwartet, ist drastisch beschrieben,

so z.B. im

Koranvers 40, Sure 8: „Bekämpft sie, bis alle Versuchung aufhört und die Religion allgemein verbreitet ist.“

Hier weitere Beispiele aus dem Koran: …

„Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejenigen, die ungläubig sind und nicht glauben werden.“ (Koran, Sure 8,55, nach Muhammad Rassoul )

Koran, Sure 98, Vers 6: „Siehe die Ungläubigen vom Volk der Schrift (Juden und Christen): sie sind die schlechtesten der Geschöpfe.“

Das ist ein Verstoß gegen Art. 4 GG und §166 StGB.

„Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf !“ (Koran, Sure 9,5 nach R. Paret).

Verstoß gegen StGB §259 “Aufruf zur Gewalt”. Ungläubige = Andersgläubige, Nichtgläubige , alle Nichtmuslime …

„Die Männer stehen über den Frauen, und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ Koran, Sure 4,34 (nach Rudi Paret)

Verstoß gegen Art. 3 GG , Gleichheit vor dem Gesetz

„Allah hat für euch angeordnet, ihr sollt eure Eide annullieren.“ Koran, Sure 6,2 (Übersetzung nach R. Paret)

„Wahrlich, Allah hat für euch eine Lösung eurer Eide angeordnet.“ Koran, Sure 66,2 (Übersetzung nach Muhammad Ahmed Rassoul )

Verstoß gegen: § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage (1) § 154 StGB Meineid (1+2) § 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt

„Diejenigen aber, die ungläubig sind, – nieder mit ihnen!“ Koran, Sure 47,8 ( nach Paret )

„Die aber ungläubig sind – nieder mit ihnen! Koran, Sure 47,8 ( nach Rassoul )

Verstoß gegen Art. 4 GG, Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (1) und (2) Art. 2 GG, Persönliche Freiheitsrechte

Koran 9/123. O die ihr glaubt, kämpfet wider jene der Ungläubigen, die euch benachbart sind, und laßt sie in euch Härte finden; und wisset, daß Allah mit den Gottesfürchtigen ist.

Sure 47:4 „Und wenn ihr auf diejenigen trefft, die den Glauben verweigert haben, so gilt das Schlagen der Genicke, bis, wenn ihr sie niedergekämpft habt, ihr dann die Fessel fest macht.“

Dem Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, kann ein Muslim niemals zustimmen.

Denn folgende Suren des Koran stehen dagegen:

Sure 2, Vers 282: Bei Zeugenaussagen: „… und nehmt zwei Männer aus eurer Mitte zu Zeugen. Sind aber

zwei Männer nicht zur Stelle, so bestimmt einen Mann und zwei Frauen, die sich eignen zu Zeugen …“

Sure 4 zum Erben: „Männliche Erben sollen soviel haben wie zwei weibliche.“

Sure 4 zu Eheschließung: „Überlegt gut und nehmt nur eine, zwei, drei, höchstens vier Ehefrauen …“.

Nach Sure 4, Vers 38 (Reklam-Koran) darf der Mann widerspenstige Ehefrauen ins Schlafgemach verbannen und sie schlagen, wenn sie nicht auf seine Ermahnungen hören!

Sure 4: „Die Männer sind den Weibern überlegen, wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat.“

Im Grundgesetz, Artikel 2, Absatz 2 steht:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Hingegen verordnet der Koran folgende Gewalttaten wie in

Sure 47, Vers 4: „Wenn ihr die Ungläubigen trefft, dann herunter mit dem Kopf, bis ihr ein Gemetzel unter ihnen angerichtet habt. Die übrigen legt in Ketten.“ (…)

Koran-Experten haben 204 Verse gegen Nicht-Muslime gezählt.

Darin werden den „Ungläubigen“ harte Strafen angedroht. Die Gläubigen sollen keine Freundschaft mit Menschen schließen, die nicht dem Islam angehören.

Sure 9 nennt Christen „von Allah verfluchte Leute“ (…) „Allah schlage sie tot!“.

In der Sure 47, Verse 36/37 heißt es: „Seid daher nicht milde gegen eure Feinde und ladet sie nicht zum Frieden ein. Ihr sollt die Mächtigen sein; denn Allah ist mit Euch und er entzieht euch nicht den Lohn eures Tuns (eurer Taten im Krieg)“.

Das bekommen schon die kleinen Kinder in den vielen Koranschulen Deutschlands zu hören.

Nicht das Grundgesetz gilt dort, sondern Mohammeds Wort.

Sure 9, Vers 33 (Reclam-Koran): „Er ist’s, der entsandt hat seinen Gesandten mit der Leitung der Religion der Wahrheit, um sie sichtbar zu machen über jede andere Religion, auch wenn es den Ungläubigen zuwider ist!“

Da zwar die Forderungen und Aufrufe Mohammeds aus einem gewissen historischen Kontext erfolgten, jedoch nach allgemein herrschender und in der islamischen Welt offenkundig auch praktizierter Meinung einen zeitlos-allgemeingültigen Charakter besitzen, sind sie auch für Gegenwart und Zukunft sowie an jedem Ort noch immer als unmittelbare Handlungsanweisungen bzw. -richtlinien für vergleichbare Situationen und Konfliktlagen zu verstehen und daher auch von jedem Moslem grundsätzlich zu beherzigen.

„Eine Verfassung nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit der Institutionalisierung von Legislative, Exekutive und richterlicher Gewalt ist in der islamischen Staatstheorie nicht zu finden. Das ist aus islamischer Sicht insofern verständlich, als die Gesetze – nämlich die göttlichen Gesetze – als Scharia schon vorhanden sind und sich eine im Sinne des Wortes gesetzgebende Macht nicht mehr zu konstituieren braucht.

NUR ALLAH IST GESETZGEBENDE MACHT!“ (Axel Köhler, Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland, Islam-Leitbilder, S. 28)

Unter diesem Gesichtspunkt wäre hier zu fragen, inwieweit die Verbreitung des Koran von der in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Religionsfreiheit gedeckt ist, zumal die Sharia, deren Quelle der Koran ist, jeden mit dem Tod bedroht, der aus der islamischen Gemeinde austritt.

Das steht im klaren Widerspruch zur „negativen Religionsfreiheit“, die das Grundgesetz garantiert.

„Der Islam hält es für unausweichlich, dass Staat und Religion aufeinander bezogen werden. Dies bedeutet in einem islamischen Staat die BINDUNG von LEGISLATIVE und EXEKUTIVE an den KORAN als übergeordnete Grundnorm – ALS GRUNDGESETZ – …“ (ehemalige deutschen Diplomat u. Konvertit Murad W.Hoffmann in „Islam – der verkannte Glaube“, Al-Islam Nr.4, S.8f. 1995)

Ob der Islam eine „Religion“ im Sinne des Artikel 4 Grundgesetz ist, kann also nicht am Maßstab der „friedlichen“ Moslems, sondern nur an der im Islam lehrmäßig verankerten Gewaltbereitschaft und Praxis gemessen werden.

„… Die Zukunft des Islam in diesem, unserem Land, in Deutschland, gestalten wir; wir, die hier geboren und aufgewachsen sind, wir, die wir die deutsche Sprache sprechen und die Mentalität dieses Volkes kennen. Entscheidend ist, dass wir in diesem Land unsere Religionsfreiheit haben (auch wenn wir sie sehr häufig vor Gericht erst erstreiten müssen) und dass es keinen Grund gibt, nicht aktiv an der Neugestaltung dieser Gesellschaft mitzuwirken. Ich glaube nicht, dass es unmöglich ist, dass der Bundeskanzler im Jahre 2020 ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Muslim ist, dass wir im Bundesverfassungsgericht einen muslimischen Richter oder eine muslimische Richterin haben, dass im Rundfunkrat auch ein muslimischer Vertreter sitzt, der die Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte der muslimischen Bürger sichert. … Dieses Land ist unser Land, und es ist unsere Pflicht, es positiv zu verändern. Mit der Hilfe Allahs werden wir es zu unserem Paradies auf der Erde machen, um es der islamischen Ummah und der Menschheit insgesamt zur Verfügung zu stellen. Allah verändert die Lage eines Volkes erst, wenn das Volk seine Lage ändert!“ Ibrahim El-Zayat, Präsident der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) im Jugendmagazin der Muslimischen Jugend (MJ) TNT, Nr.1/9,1996, S.2

Die Zeit drängt, und es bleibt keine andere Wahl mehr, als entschieden zu handeln, wenn wir nicht unsere über Jahrhunderte hinweg mühsam erarbeiteten und erkämpften Rechts- und Wertegrundlagen, Frieden, Freiheit und Wohlstand über Bord werfen wollen, um erneut einer archaisch-faschistoiden Bewegung Raum zu gewähren – auch wenn sie diesmal unter dem Deckmantel einer Religion daherkommt.

Und schließlich ist es unser Grundgesetz selbst, das uns in Artikel 20, Absatz 4 ermahnt:

„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Einzufordern ist daher eine Überprüfung von Artikel 4 GG, da bei dessen Formulierung nicht an ‚Religionen‘ gedacht worden sei, die auf einer eigenen Staatsordnung beruhen würden, ihrerseits die Religionsfreiheit ablehnten und darauf abzielen würden, die Rechtsordnung, der sie ihre freie Ausübung verdankten, zu beseitigen

Artikel 4 (Glaubens- und Gewissensfreiheit)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Was sagt der Islam dazu ?

Zunächst einmal lehnt der Islam nationale Strukturen von Völker die nicht dem islamischen Gesetz folgen ab. Diese Tatsache muss man sich immer wieder bewusst werden, wenn man über Vergleiche spricht.

Muslime fühlen sich dem Islam gegenüber verpflichtet, haben damit größte Schwierigkeiten, Loyalität ihrem Lande gegenüber zu rechtfertigen wenn das Land nicht islamisch ist. Ein echter Muslim glaubt, die Welt der Herrschaft des Islam zu unterwerfen. Damit ist die Glaubensfreiheit im Islam unterdrückt.

Von Geburt an hat ein Muslim kein Recht auf die Wahl seines Glauben. Im Gegenteil, wird ein Muslim “verdächtigt” sich zu sehr um eine andere Glaubensrichtung zu bemühen, bekommt er große Probleme, auch aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld, von der Scharia ganz zu schweigen ( ist das religiös legitimierte, unabänderliche Gesetz des Islam ).

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) geahndet, dazu zählt auch Apostasie (Kirchenaustritt, Übertritt zu einem anderen Bekenntnis, Konversion ). Im Islam gilt auch heute noch die Todesstrafe für Apostaten.

Damit ist klar erkenntlich; eine Glaubensfreiheit im Islam ist nicht vorhanden!

Es gibt keine Gewissensfreiheit im Islam. Jeder Muslim der den Islam in Frage stellt wird als verrückt betrachtet. Die Berufung auf sein Gewissen würde einen Muslim in die Psychiatrie bringen ( zumal ein Denkansatz zu einem eigenen Gewissen bereits in der Kindheit durch Koranschulen, mit gebetsmühlenartigen auswendig lernen von Suren und Versen einer Gehirnwäsche gleich kommt ).

Netzfund

Lest die Originalquellen. Lest zwischen den Zeilen. Beurteilt dann.

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